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Merkblatt für die Ordnung auf unserem Friedhof
Unser Friedhof ist der Ort der letzten Ruhe für unsere Angehörigen, er soll ein würdiger schöner Ort sein und bleiben.
Um das zu erreichen und zu erhalten, müssen alleGrabstelleninhaber zusammenhelfen.
Sie erleichtern uns die Friedhofspflege, wenn Sie:
1. beim Abräumen eines frischen Grabhügels die überschüssige Erde mitnehmen
2. die Kränze entweder selbst entsorgen oder am Friedhof aufwickeln und die Materialien getrennt entsorgen
3. pflanzlichen Abfall strikt getrennt von Plastik an den gekennzeichneten Stellen entsorgen
4. Glas und Metall in die Container auf dem Friedhofsparkplatz bringen, Papier und Pappe mit nach Hause nehmen,
Grablichter in die vorgesehene Tonne geben.
Bitte helfen Sie mit, dass unser Friedhof ein würdiger und schöner Ort der Erinnerung und der Auferstehungshoffnung bleibt.
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Bepflanzungsordnung für den Friedhof der Kirchenstiftung Aurachtal
Anlage zur Friedhofsordnung vom
Bepflanzung und Pflege der Gräber
§1
(1) Die Gräber sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und aufzuhügeln. Die Grabhügel sollen
im allgemeinen nicht über 10 cm hoch sein.
(2) Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der ersten Beisetzung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und
bis zum Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit instandzuhalten. Geschieht dies trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, so können sie von der
Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann über sie anderweitig verfügt werden.
§ 2
Die Gräber sind mit einheimischen Gewächsen zu bepflanzen. Bäume und größere Sträucher auf Reihengräber anzupflanzen ist untersagt.
§ 3
Einfassungen und Einfriedungen aus Eisen und Holz sind verboten. Steinerne Einfassungen dürfen nicht höher als 10 cm
aus dem Erdreich herausragen. Liguster- oder Efeueinfassungen sind untersagt.
§ 4
(1) Verwelkte Blumen und Bäume sind von den Gräbern zu entfernen.
(2) Unwürdige Gefäße (Konservendosen und dgl.) für Blumen dürfen nicht aufgestellt werden.
(3) Alle künstlichen Kränze und Sträuße aus Blech, Papier, Perlen, Glasguß usw. sind unwürdig und deshalb verboten.
§ 5
Der Kirchenvorstand ist berechtigt, unzulässige Einfriedungen ohne Ersatzpflicht zu beseitigen.
Schlußbestimmungen
§ 6
(1) Der Kirchenvorstand kann besondere Anweisungen für die Gestaltung der Anlagen und Grabmale geben und
ausnahmsweise Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen, wenn sich dies im Einzelfall wegen der Lage der Grabstätte, wegen ihrer Anpassung an die
benachbarten Grabstätten oder wegen vorhandenen Grabschmucks als notwendig erweisen sollte.
(2) Wenn der Kirchenvorstand in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zuläßt, so kann dagegen
kein Einspruch erhoben oder darauf ein Anspruch gestützt werden, daß ähnliche Ausnahmen auch an anderer Stelle genehmigt. werden müßten.
§ 7
Diese Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der
Friedhofsordnung vom
Sie ist für alle die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht haben verbindlich.
Aurachtal, den 13.2.2002
Evang. -Luth. Kirchenvorstand Aurachtal
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Gebührenordnung Friedhofsgebühren für den Friedhof Münchaurach
(Stand: 18.05.01)
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Einzelgrab *
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409,00 EUR
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Doppelgrab *
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665,00 EUR
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Doppeltief *
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665,00 EUR
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Dreifach *
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971,00 EUR
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Urnengrab
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256,00 EUR
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Urnenbeisetzung in bestehendem Grab
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153,00 EUR
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Benutzung der Leichenhalle (incl. Reinigung)
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51,00 EUR
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(Obergrenze : 153 EUR)
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* zu den Grabgebühren kommen auf dem Gebiet der Friedhofseweiterung für das Einzelgrab 64,00 EUR und für das
Doppelgrab 102,00 EUR Grabsteinfundamentanteil
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Für die Grabfertigung einschließlich der vorgeschriebenen Schalung und für die
Wiedereinfüllung
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179,00 EUR
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Für die Grabfertigung einschließlich der vorgeschriebenen Schalung eines doppelt tiefen Grabes einschl.
Wiedereinfüllung
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220,00 EUR
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Für die Erstellung und Schließung eines Urnengrabes
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41,00 EUR
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Für die Durchführung der Beerdigung
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41,00 EUR
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Für die Urnenbeisetzung
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31,00 EUR
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Reinigung Leichenhalle und Toilette
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10,00 EUR
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Öffnen und Schließen der Leichenhalle für ein anderes Bestattungsunternehmen
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15,00 EUR
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Sargträger, falls nicht von Vereinen oder Nachbarn gestellt
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20,00 EUR
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