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Klosterkirche Münchaurach

Friedhof

Übersicht:

  • Friedhofsordnung
  • Bepflanzungsordnung
  • Gebührenordnung
  • Friedhof Münchaurach

     

    Merkblatt
    für die Ordnung auf unserem Friedhof

    Unser Friedhof ist der Ort der letzten Ruhe für unsere Angehörigen, er soll ein würdiger schöner Ort sein und bleiben.

    Um das zu erreichen und zu erhalten, müssen alleGrabstelleninhaber zusammenhelfen.

    Sie erleichtern uns die Friedhofspflege, wenn Sie:

    1. beim Abräumen eines frischen Grabhügels die überschüssige Erde mitnehmen

    2. die Kränze entweder selbst entsorgen oder am Friedhof aufwickeln und die Materialien getrennt entsorgen

    3. pflanzlichen Abfall strikt getrennt von Plastik an den gekennzeichneten Stellen entsorgen

    4. Glas und Metall in die Container auf dem Friedhofsparkplatz bringen, Papier und Pappe mit nach Hause nehmen, Grablichter in die vorgesehene Tonne geben.

    Bitte helfen Sie mit, dass unser Friedhof ein würdiger und schöner Ort der Erinnerung und der Auferstehungshoffnung bleibt.

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    Bepflanzungsordnung
    für den Friedhof der Kirchenstiftung Aurachtal

    Anlage zur Friedhofsordnung vom

    Bepflanzung und Pflege der Gräber

    §1

    (1)   Die Gräber sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen und aufzuhügeln. Die Grabhügel sollen im allgemeinen nicht über 10 cm hoch sein.

    (2)   Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der ersten Beisetzung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und bis zum Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit instandzuhalten. Geschieht dies trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann über sie anderweitig verfügt werden.

    § 2

    Die Gräber sind mit einheimischen Gewächsen zu bepflanzen. Bäume und größere Sträucher auf Reihengräber anzupflanzen ist untersagt.

    § 3

    Einfassungen und Einfriedungen aus Eisen und Holz sind verboten. Steinerne Einfassungen dürfen nicht höher als 10 cm aus dem Erdreich herausragen. Liguster- oder Efeueinfassungen sind untersagt.

    § 4

    (1)   Verwelkte Blumen und Bäume sind von den Gräbern zu entfernen.

    (2)   Unwürdige Gefäße (Konservendosen und dgl.) für Blumen dürfen nicht aufgestellt werden.

    (3)   Alle künstlichen Kränze und Sträuße aus Blech, Papier, Perlen, Glasguß usw. sind unwürdig und deshalb verboten.

    § 5

    Der Kirchenvorstand ist berechtigt, unzulässige Einfriedungen ohne Ersatzpflicht zu beseitigen.

    Schlußbestimmungen

    § 6

    (1)   Der Kirchenvorstand kann besondere Anweisungen für die Gestaltung der Anlagen und Grabmale geben und ausnahmsweise Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen, wenn sich dies im Einzelfall wegen der Lage der Grabstätte, wegen ihrer Anpassung an die benachbarten Grabstätten oder wegen vorhandenen Grabschmucks als notwendig erweisen sollte.

    (2)   Wenn der Kirchenvorstand in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zuläßt, so kann dagegen kein Einspruch erhoben oder darauf ein Anspruch gestützt werden, daß ähnliche Ausnahmen auch an anderer Stelle genehmigt. werden müßten.

    § 7

    Diese Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung vom              

    Sie ist für alle die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht haben verbindlich.

    Aurachtal, den 13.2.2002

    Evang. -Luth. Kirchenvorstand
    Aurachtal

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    Gebührenordnung
    Friedhofsgebühren für den Friedhof Münchaurach

    (Stand: 18.05.01)

    Einzelgrab * 

    409,00 EUR

     

    Doppelgrab *

    665,00 EUR

     

    Doppeltief *

    665,00 EUR

     

    Dreifach * 

    971,00 EUR

     

     

     

     

    Urnengrab  

    256,00 EUR

     

    Urnenbeisetzung in bestehendem Grab

    153,00 EUR

     

    Benutzung der Leichenhalle
    (incl. Reinigung)  

    51,00 EUR

     

    (Obergrenze :  153 EUR)

     

     



    *  zu den Grabgebühren kommen auf dem Gebiet der Friedhofseweiterung für das Einzelgrab 64,00 EUR und für das Doppelgrab 102,00 EUR Grabsteinfundamentanteil

    Für die Grabfertigung einschließlich der vorgeschriebenen Schalung und für die Wiedereinfüllung     



    179,00 EUR

     

    Für die Grabfertigung einschließlich der vorgeschriebenen Schalung eines doppelt tiefen Grabes einschl. Wiedereinfüllung

     


    220,00 EUR

     

    Für die Erstellung und Schließung eines Urnengrabes  


    41,00 EUR

     

    Für die Durchführung der Beerdigung  

    41,00 EUR

     

    Für die Urnenbeisetzung 

    31,00 EUR

     

    Reinigung Leichenhalle und Toilette  

    10,00 EUR

     

    Öffnen und Schließen der Leichenhalle für ein anderes Bestattungsunternehmen



    15,00 EUR

     

    Sargträger, falls nicht von Vereinen oder Nachbarn gestellt


    20,00 EUR

     

     

     

     

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